Die drei Unternehmen hätten in den drei Bereichen planerisch gleichwertige Leistungen zu erbringen. Aus den Ausschreibungsunterlagen gehe klar hervor, dass die Delegation dieser zentralen Leistungen an Subplaner – im Gegensatz etwa zu Bauingenieurleistungen – unerwünscht sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die Doppelbewerbung der D.________ nicht bekannt gewesen sei. Als federführende Firma habe die Beschwerdeführerin für Fehler und Unachtsamkeiten bereits bei der Bewerbung einzustehen.