b) Das AGG führt aus, die drei zentralen Eignungskriterien – federführende Funktion bei der Erbringung von Totalunternehmerleistungen, Architekturleistungen und fachtechnische Koordination in den Bereichen Haustechnik und Energie – seien gleichwertig. In Ziffer 5.1 der Ausschreibungsunterlagen werde ausdrücklich davon ausgegangen, dass für die drei Teilbereiche drei verschiedene Unternehmen zuständig seien, wobei eine Unternehmung die Federführung habe. Die drei Unternehmen hätten in den drei Bereichen planerisch gleichwertige Leistungen zu erbringen.