Es seien keine beschaffungsrechtlichen Gründe ersichtlich, wonach eine Mehrfachbeteiligung von Subunternehmern unzulässig wäre. Die Beschaffungsstelle könne im selektiven Verfahren vor der Erarbeitung der Wettbewerbsbeiträge Einsicht in die Projektorganisation der Bewerbenden nehmen und bei einer allfälligen Häufung von Mehrfachbeteiligungen und der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Absprachen entsprechend einschreiten.