a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Tragweite des Verbots der Mehrfachbewerbung sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht genügend ersichtlich gewesen. Dadurch sei das Transparenzprinzip verletzt worden. Das Verbot sei zu pauschal formuliert und könne höchstens so verstanden werden, dass sich verbundene Gesellschaften oder Konsortiumsmitglieder nicht mehrfach für den Auftrag bewerben dürfen. Die Auslegung der Verbotsklausel im Sinn eines Verbots der Mehrfachbeteiligung von Subakkordanten wäre unangemessen. Es seien keine beschaffungsrechtlichen Gründe ersichtlich, wonach eine Mehrfachbeteiligung von Subunternehmern unzulässig wäre.