Nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG2 können Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber über den Ausschluss vom Vergabeverfahren mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Die BVE ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da die angefochtene Ausschlussverfügung vom AGG erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verbot der Mehrfachbewerbung, Verletzung des Transparenzprinzips