Die Beschwerdeführerin hätte allfällige Rechtsverletzungen in den Ausschreibungsunterlagen umgehend und nicht erst nach dem Ausschluss rügen müssen. Der Wert des Gesamtleistungswerks habe nicht bekannt 4 gegeben werden müssen. Die Entschädigung für den Gesamtleistungswettbewerb hingegen sei in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich geregelt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht zu erteilen, da die Beschwerde nicht ausreichend begründet sei.