habe sie nicht wahrgenommen. Von den Ausschreibungsgrundsätzen könne ohne Zustimmung der Mitbewerberinnen nicht abgewichen werden, ansonsten das Gleichbehandlungsgebot verletzt würde. Mit seinem Schreiben vom 7. Juni 2006 habe das AGG keineswegs ein Werturteil über das Gewicht des Mangels gefällt. Es handle sich vorliegend nicht um einen geringfügigen Mangel, der behebbar sei. Die Verfahrensart sei in der Ausschreibung klar bekannt gegeben worden. Die Beschwerdeführerin hätte allfällige Rechtsverletzungen in den Ausschreibungsunterlagen umgehend und nicht erst nach dem Ausschluss rügen müssen.