3. Das AGG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die Doppelbewerbung des fraglichen Planungsbüros nicht bekannt gewesen sei. Als federführende Firma sei sie für Fehler und Unachtsamkeiten ihrer Partner bereits bei der Bewerbung verantwortlich. Das Verbot der Mehrfachbewerbung sei in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig formuliert. Es liege keine Verletzung des Transparenzgrundsatzes vor. Die Beschwerdeführerin hätte dem AGG bei allfälligen Unklarheiten Fragen stellen oder die Ausschreibung anfechten können. Diese Möglichkeit