Ausserdem habe das AGG die Verfahrensart nicht klar umschrieben und den Wettbewerbswert nicht angegeben. Es sei damit zu rechnen, dass das Beschwerdeverfahren und die Wiederholung der Eignungsprüfung frühestens im Herbst 2006 abgeschlossen seien. Werde die Suspensivwirkung nicht erteilt, bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens nur noch eine kurze Zeit für die Ausarbeitung ihres Projekts zur Verfügung habe und gegenüber den anderen Wettbewerbsteilnehmerinnen erheblich benachteiligt werde.