Wäre das Verbot in der vom AGG bekannt gegebenen Form zulässig, müsste es als Ausschluss von Mehrfachbewerbungen von verbundenen Gesellschaften oder von Konsortiumsmitgliedern, nicht dagegen von Subplanern, verstanden werden. Indem das AGG gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachbesserung ihrer angeblich mangelhaften Eingabe in Aussicht stellte, habe es zu erkennen gegeben, dass der Mangel der Mehrfachbewerbung aus seiner Sicht keinen Ausschlussgrund darstelle. Ausserdem habe das AGG die Verfahrensart nicht klar umschrieben und den Wettbewerbswert nicht angegeben.