Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tragweite des Verbots der Mehrfachbewerbung sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht klar ersichtlich gewesen. Der Grundsatz der Transparenz sei dadurch verletzt worden. Wäre das Verbot in der vom AGG bekannt gegebenen Form zulässig, müsste es als Ausschluss von Mehrfachbewerbungen von verbundenen Gesellschaften oder von Konsortiumsmitgliedern, nicht dagegen von Subplanern, verstanden werden.