2. Gegen die Ausschlussverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2006 bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Frist anzusetzen, um den Eignungsnachweis bezüglich der fachtechnischen Koordination in den Bereichen Haustechnik und Energie zu „wiederholen“. Eventuell sei das AGG anzuweisen, das Verfahren diesem Antrag entsprechend fortzusetzen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3