Da jedoch ein Interesse bestehe, die Konkurrenz spielen zu lassen und alle Bewerbungen zu beurteilen, sei bei den betroffenen Firmen eine Nachbesserung ihrer Bewerbungsdossiers zu veranlassen. Voraussetzung sei allerdings, dass einer Nachbesserung sämtliche Bewerberinnen zustimmten. d) Nachdem sich zwei für die zweite Stufe zugelassene Bewerberinnen gegen eine Nachbesserung der mangelhaften Bewerbungen aussprachen, schloss das AGG mit Verfügung vom 20. Juli 2006 die Beschwerdeführerin und drei weitere Antragstellerinnen vom Verfahren aus. Zur Begründung verwies sie im Fall der Beschwerdeführerin auf den Verstoss gegen das Verbot der Mehrfachbewerbung.