Richtlinie des ASTRA anzupassen sind. Dies hat entsprechende bauliche Änderungen des Tunnels zur Folge. Die Änderungen des Teilprojekts City waren im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags vor 10 Jahren – zumindest in diesem Ausmass – für das TBA nicht voraussehbar. Es besteht ein ausreichendes öffentliches Interesse am Abbruch des Beschaffungsverfahrens. Es liegt eine wesentliche Änderung des Auftrags im Sinn von Ar. 29 Abs. 2 Bst. c ÖBV vor. Die Abbruchverfügung des TBA ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten