Projektänderungen neu überprüft werden muss und die Beschaffung auf eine neue Grundlage zu stellen ist15. Im Vorfeld dieser Eignungsprüfung sind die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien allenfalls neu zu definieren. Im Übrigen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, wonach die Projektentwicklung im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags vor 10 Jahren für das TBA voraussehbar gewesen ist. Solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es besteht ein ausreichendes öffentliches Interesse am Abbruch des Beschaffungsverfahrens. 3. Zusammenfassung