Die übrigen Bestandteile und der Charakter des Projekts seien dagegen unverändert geblieben. Die fachlichen und personellen Voraussetzungen seitens der Beschwerdeführerin hätten sich seit der letzten Eignungsprüfung im Jahr 2003 nicht geändert. Sie sei nach wie vor geeignet, den Auftrag auszuführen. Eine Änderung bzw. Anpassung der Zuschlags- und Eignungskriterien während laufendem Beschaffungsverfahren sei durchaus möglich. Der Entscheid des TBA, die örtliche Bauleitung selber durchzuführen, bewirke ebenfalls keine wesentliche Änderung des Auftrags.