d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich das Projekt seit dem Zuschlag im September 2003 verändert habe. Der Charakter und die Linienführung des Bauwerks seien gleich geblieben. Die Neukonzeption der beiden Anschlüsse Seevorstadt und Salzhausstrasse sowie die erfolgten Änderungen der Tunnelbaunormen bewirkten keine zusätzlichen Anforderungen an die Ingenieurtätigkeit. Die Änderungen der Anschlüsse erfolgten zudem zwischen der ersten Präqualifikation im Jahr 1996 und der Offertstellung im Jahr 2003. Die fraglichen Änderungen seien bei den Angeboten der präqualifizierten Anbieterinnen bereits berücksichtigt worden.