Die Ausschreibungsunterlagen seien zwingend an die wesentlichen Änderungen des Projekts anzupassen und die Eignungs- und Zuschlagskriterien müssten auf ihre Tauglichkeit überprüft werden. Die Eignung der Anbietenden müsse von Grund auf neu überprüft werden. Das TBA werde die ursprüngliche Option, dass die Anbietenden als örtliche Bauleiter wirken können, nicht einlösen und diese Aufgaben selber übernehmen. In der ursprünglichen Ausschreibung beanspruchte die örtliche Bauleitung rund 40% des Auftragsvolumens. Der Wegfall dieses Arbeitsvolumens stelle ohne Zweifel eine wesentliche Änderung des Auftrags dar. 8 s. auch Hubert Stöckli, in BR/DC 2003, S. 66