c) Das TBA hat seine Begründung für den Verfahrensabbruch im Beschwerdeverfahren präzisiert. Es führt aus, beim Teilprojekt City handle es sich um ein äusserst komplexes Bauwerk, welches höchste Ansprüche an die Ingenieurbaukunst erfordere. Das Bauwerk quere unterirdisch in Betrieb stehende, stark frequentierte Bahnlinien, Strassen und Gebäude. Es liege mehrheitlich im Grundwasser in einer sensiblen innerstädtischen Umwelt. Die Offertstellung sei auf der Basis des generellen Projekts aus dem Jahr 1998 erfolgt. Wegen der zwischenzeitlichen Änderung der Tunnelbaunormen sei die Lösung des generellen Projekts nicht mehr zulässig.