wirklich strenger sind als die Voraussetzung des „öffentlichen Interesses“ im Staatsvertragsrecht. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Konkordat oder der bernische Gesetzgeber strenger sein wollten als das Staatsvertragsrecht. Die BVE geht davon aus, dass jedes öffentliche Interesse einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 13 Bst. i IVöB und von Art. 29 Abs. 1 Bst. c ÖBV darstellt8. Die Beschaffungsstelle verfügt hinsichtlich des Entscheids, ein Verfahren nicht zu Ende zu führen, über ein weites Ermessen. Sie muss diesbezüglich aber ein ausreichendes öffentliches Interesse dartun können und darf ein Verfahren nicht grundlos abbrechen9.