b) Art. XIII Ziff. 4 Bst. b GPA5 bestimmt, dass eine öffentliche Beschaffungsstelle im öffentlichen Interesse beschliessen kann, keinen Auftrag zu vergeben. Das Erfordernis des öffentlichen Interesses stellt ein verfassungsmässiges Prinzip dar, das ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 BV6 festgehalten ist. Es fragt sich, ob die Voraussetzungen des kantonalen und des Konkordatsrechts7, die beide für einen Abbruch einen wichtigen Grund verlangen, 4 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2) 5 WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422)