a) Im vorliegenden Fall ist einzig strittig, ob das Vorgehen des TBA, das Beschaffungsverfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 ÖBV abzubrechen, dem Beschaffungsrecht widerspricht. Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch des Verfahrens dann vor, wenn eine wesentliche Änderung des Auftrags erforderlich geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. c ÖBV). Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob sich das hier zu beurteilende Teilprojekt City seit der Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin im September 2003 im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. c ÖBV wesentlich geändert hat.