Nach Art. 12 Abs. 1 ÖBG4 können Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Die BVE ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da die angefochtene Abbruchverfügung vom TBA erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Der geschätzte Auftragswert liegt unbestritten über dem Schwellenwert anfechtbarer Verfügungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ÖBG. Auf die Beschwerde, welche form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist einzutreten. 2. Abbruch des Beschaffungsverfahrens