Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Projekt habe sich seit dem Zuschlag im September 2003 nicht verändert. Sie sei nach wie vor geeignet, den Auftrag auszuführen. Die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Nachweise abgelaufen sei, rechtfertige ebenfalls keinen Verfahrensabbruch. Es gehe nicht an, das Verfahren mit dem pauschalen Hinweis auf nicht näher bezeichnete neue Anbietende abzubrechen.