Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin noch geeignet sei, den Auftrag auszuführen. Ein Festhalten an der seinerzeitigen Eignungsprüfung könne 1 Beschwerdeverfahren RA Nr. 130/2003/10 2 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) 3 neue potentielle Anbietende diskriminieren und den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen. 3. Gegen die Abbruchverfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 3. Juli 2006 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das TBA sei anzuweisen, das Beschaffungsverfahren fortzusetzen.