5. Am 21. Juni 2006 verfügte das TBA den Abbruch des Beschaffungsverfahrens. Es begründete diesen damit, dass das Beschaffungsverfahren auf dem Stand der Technik von 1996 durchgeführt worden sei und sich seitdem technische Fortschritte ergeben hätten. Das ursprünglich ausgeschriebene Projekt habe sich erheblich verändert. Die Eignungsprüfung der Beschwerdeführerin liege 10 Jahre zurück. Die mit dem Angebot einzureichenden Nachweise seien nicht mehr gültig, da die einjährige Frist gemäss Art. 20 Abs. 2 ÖBV2 abgelaufen sei. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin noch geeignet sei, den Auftrag auszuführen.