Bei diesem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Zuschlagsverfügung der BKW FMB Energie AG vom 8. Februar 2006 betreffend die Ausschreibungspositionen 3.3.5, 3.3.6 und 3.3.7 rechtswidrig ist.