Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Vorinstanz das Beschaffungsrecht insoweit verletzt hat, als sie es unterlassen hat, die Zusatzkosten für die Produkteeinführung und -schulung als Unterkriterium des Zuschlagskriteriums „Preis/Wirtschaftlichkeit“ explizit in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen. Die Bewertung der Angebote bei den Kriterien „Spezifikationen“ und „Betrieb/Unterhalt“ durch die BKW erfolgte dagegen korrekt. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Zuschlagsverfügung der BKW rechtswidrig ist. 7. Kosten