d) Zusammenfassend folgt, dass die Bewertung der Angebote bei den Kriterien „Spezifikationen“ und „Betrieb/Unterhalt“ durch die BKW nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Gründe geltend, weshalb die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Bewertung überschritten oder missbraucht hätte. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche diesen Schluss zulassen würden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet. 6. Zusammenfassung 15 vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme der BKW vom 27. Februar 2006