Die Beschwerdeführerin legt weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik genügend dar, weshalb die Abzüge bei den Spezifikationen zu Unrecht erfolgt sind. Die unterschiedliche Bewertung der beiden Angebote bei den Kriterien „Spezifikationen“ und „Betrieb/Unterhalt“ durch die BKW überzeugt und ist sachlich gerechtfertigt. Es besteht daher kein Anlass, in den Ermessensspielraum der Vorinstanz einzugreifen.