Bei der Position 3.3.6 wurde das Produkt der Beschwerdeführerin mit 29.1 Punkten, dasjenige der Beschwerdegegnerin mit 30.0 Punkten bewertet. Auch bei dieser Position genügte das Produkt der Beschwerdeführerin den Anforderungen bezüglich der Schnittstellen nicht vollständig. Ausserdem erfüllte es die Voraussetzungen bei den steuerbaren Energietarifen wegen fehlendem gleitendem 60- Minuten-Maximum nicht in gleichem Mass wie das Produkt der Beschwerdegegnerin16. Im Übrigen mussten bei den Positionen 3.3.5 und 3.3.6 Abzüge wegen fehlender optischer Leistungsanzeige und mangelhafter Anschlussklemmen gemacht werden.