a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre angebotenen Produkte erfüllten sämtliche massgebenden nationalen und internationalen Normen und Standards und damit die geforderten Spezifikationen vollumfänglich. Die fraglichen Produkte hätten sich in der Schweiz und im Ausland seit Jahren bestens bewährt und stünden erfolgreich im Einsatz. Es sei zwar nachvollziehbar, dass beim Kriterium „Betrieb/Instandhaltung“ der Vorlieferant einen gewissen Vorteil habe. Der Unterschied können jedoch nicht so gross sein, dass der Preisunterschied damit kompensiert werde.