Diesem Kriterium kam im Beschaffungsverfahren aufgrund der Höhe der Zusatzkosten aber offensichtlich eine grosse Bedeutung zu. Die BKW hätte das Kriterium der Zusatzkosten daher als Unterkriterium des Zuschlagskriteriums „Preis/Wirtschaftlichkeit“ in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen aufführen müssen. Sie hat dies unterlassen und somit das Transparenzgebot verletzt. An diesem Ergebnis ändert die Argumentation der Vorinstanz, dass die bei einer Produkteeinführung zu berücksichtigenden Kosten einen anerkannten wirtschaftlichen Faktor darstellten, nichts.