Die Anbieter haben einen Anspruch darauf, dass die Vergabebehörde wichtige Einzelgesichtspunkte, die sie im Rahmen eines Zuschlagskriteriums zu berücksichtigen gedenkt, explizit in Form von Subkriterien definiert und bekannt gibt. Die Spielregeln müssen fairerweise zum Voraus bekannt gegeben werden, damit Missbrauch und Manipulation bei der Zuschlagserteilung so weit wie möglich ausgeschaltet werden können. Eine nachträgliche Änderung der Kriterien oder einer Gewichtung kann nur ausnahmsweise und unter Wahrung der Transparenz in Frage kommen“7.