Um die verschiedenen Offerten bezüglich Preis und Wirtschaftlichkeit miteinander vergleichen zu können, hätten die Zusatzkosten für die Produkteeinführung und -schulung mitberücksichtigt werden müssen. Die Bewertung sei auf der Basis von vergleichbaren Preisen erfolgt und aufgrund der detaillierten Auswertung in allen Teilen nachvollziehbar. c) Nach Art. 30 Abs. 1 ÖBV6 erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Als solches gilt dasjenige, das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Die 6 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) 7