a) Die Beschwerdeführerin rügt, die BKW habe das Zuschlagskriterium Preis/Wirtschaftlichkeit falsch bewertet. Die Produkte der Beschwerdegegnerin seien wesentlich teurer als ihre technisch gleichwertigen Produkte. Den Zuschlag bei Position 3.3.5 habe das teuerste Angebot der Beschwerdegegnerin erhalten, welches rund 123 % bzw. Fr. 41'920.00 über ihrem Angebot liege. Bei Position 3.3.6 sei der Zuschlag ebenfalls dem teuersten Angebot der Beschwerdegegnerin erteilt worden, welches etwa 89 % bzw. Fr. 131'495.00 über ihrem Angebot liege. Auch bei Position 3.3.7 sei das Angebot der Beschwerdegegnerin mehr als 25 % bzw. Fr. 115'500.00 teurer als ihr Angebot.