Die Bewertung des vierten Zuschlagskriteriums „Anbieter“ hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nachträglich anerkannt. Da die BKW mit der Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit den Vertrag über die hier in Frage stehenden Leistungen abgeschlossen hat, kann die BVE im Fall einer Gutheissung der Beschwerde lediglich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen. 4. Bewertung des Zuschlagskriteriums „Preis/Wirtschaftlichkeit“ 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 6 mit Hinweisen 6