Im Übrigen fehlt eine Gesamtbewertung sämtlicher Zuschlagskriterien (Bewertungsmatrix). Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist somit unvollständig und vermag den von der Praxis verlangten Anforderungen nicht zu genügen. Durch die mangelhafte Begründung ist der Beschwerdeführerin jedoch kein Nachteil erwachsen, so dass der Mangel im Beschwerdeverfahren vor der BVE geheilt wurde. 3. Streitgegenstand