Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Preis bzw. die Wirtschaftlichkeit lediglich eines von vier Zuschlagskriterium bildete (vgl. Erwägung 4). Die Zuschlagsverfügung der BKW weist bei den hier strittigen Positionen 3.3.5, 3.3.6 und 3.3.7 nur auf den von den Anbietenden offerierten maximalen und minimalen Stückpreis sowie auf den von der Beschwerdegegnerin offerierten Stückpreis hin. Aus der Verfügung geht nicht hervor, wie die anderen Kriterien (Spezifikationen, Betrieb und Instandhaltung, Anbieter) bewertet wurden. Im Übrigen fehlt eine Gesamtbewertung sämtlicher Zuschlagskriterien (Bewertungsmatrix).