Die Beschwerdeführerin rügt, aus der Zuschlagsverfügung sei nicht ersichtlich, wie das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt worden sei. Sie macht somit sinngemäss geltend, die Zuschlagsverfügung sei ungenügend begründet. Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG4 muss eine Verfügung die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt, aufführen, dass heisst, sie muss hinreichend begründet sein. „Die Begründung eines Verwaltungsakts muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und