Nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. c ÖBG3 können Verfügungen von Unternehmen im Sektor Energieversorgung, welche vom Kanton mehrheitlich beherrscht werden, mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Die BVE ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da die angefochtene Zuschlagsverfügung von der BKW als vom Kanton mehrheitlich beherrschtes Sektorunternehmen erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Begründung der Zuschlagsverfügung