Der Einwand, wonach die Zuschlagsverfügung der BKW nicht nachvollziehbar sei, sei weder begründet noch zutreffend. Beim Zuschlagskriterium „Preis/Wirtschaftlichkeit“ sei nicht nur der Stückpreis eines Produkts, sondern es seien auch die mit dessen Einführung und Benutzung verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Ausserdem erfüllten die Produkte der Beschwerdeführerin die in der Ausschreibung verlangten technischen Spezifikationen nicht vollumfänglich. Auch beim Zuschlagskriterium „Betrieb/Instandhaltung“ seien ihre Produkte schlechter eingestuft worden als diejenigen der Beschwerdegegnerin.