3. a) Die BKW beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihr weder eine ausführliche Begründung des Zuschlags noch ein klärendes Gespräch verlangt. Die Produkte der Beschwerdeführerin, welche bei den Mitarbeitenden der BKW nicht bekannt seien, verursachten Zusatzkosten für die Produkteeinführung und -schulung. Um die Angebote bei den Kriterien des Preises und der Wirtschaftlichkeit miteinander vergleichen zu können, habe man diese Zusatzkosten bei der Bewertung mitberücksichtigen müssen.