Der Unterschied zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium „Betrieb und Instandhaltung“ sei nicht so gross, dass der Preisunterschied damit kompensiert werde. Im Übrigen seien beim Zuschlagskriterium „Anbieter“ keine erkennbaren Vorteile zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auszumachen.