Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, wie das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt worden sei. Die offerierten Güter der Beschwerdegegnerin seien erheblich teurer als diejenigen der Beschwerdeführerin. Deren Produkte erfüllten sämtliche Normen, Standards und technische Spezifikationen. Der Unterschied zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium „Betrieb und Instandhaltung“ sei nicht so gross, dass der Preisunterschied damit kompensiert werde.