Den Beschwerdegegnerinnen ist kein Aufwand durch eine berufsmässige Parteivertretung angefallen. Parteikosten sind somit keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 22. November 2006 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie haften dafür solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 8 IV. Eröffnung