Vergabebehörde von Art. 24 Abs. 2 ÖBV sowie der in mehrfacher Hinsicht mangelhaften Offerteneingabe der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3, kann nicht von einem überspitzt formalistischen oder unverhältnismässigen Handeln der Vergabebehörde die Rede sein. 3. Eignung Da das AGG die Beschwerdeführerinnen zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat, kann die Frage bezüglich ihrer Eignung offen bleiben. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal 1'400 Franken sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG).