Die Beschwerdeführerin 2 reichte lediglich die Bestätigung des Betreibungs- und Konkursamtes ein. Von den übrigen Beschwerdeführerinnen liegen weiterhin keine Nachweise zum Selbstdeklarationsblatt vor. Das Selbstdeklarationsblatt ist nach wie vor nicht unterschrieben. Angesichts der sachlichen Rechtfertigung der strengen Formvorschrift von Art. 24 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 Abs. 2 ÖBV, des fehlenden Ermessensspielraums der 8 VGE 22652 vom 30.11.2006 i.S Ch. AG, E.3.4 7