d) Das bernische Submissionsrecht sieht in Art. 24 Abs. 2 ÖBV ausdrücklich vor, dass das Nichteinreichen des Selbstdeklarationsblattes mit den verlangten Nachweisen einen wesentlichen Formmangel darstellt, welcher gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV zu einem Ausschluss des Angebots führen muss. Wie das AGG in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2006 richtig ausführt, lässt die Bestimmung für die Vergabebehörde keinen Ermessenspielraum offen. Dies ist damit zu begründen, dass die Verfügbarkeit über die notwendigen Unterlagen für die Vergabebehörde unerlässlich ist, um einen übersichtlichen