Lediglich ergänzende Beilagen können unter Umständen noch nachgereicht oder auch ohne Unterschrift akzeptiert werden, wenn das Hauptangebot unterschrieben ist.6 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll demnach aus Gründen der Verhältnismässigkeit lediglich dann von einem Ausschluss eines Angebots abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird.7